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Last Updated : 2004-06-03 10:43:27 (3267 read)
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Satzung der deutschsprachigen BULL User Society (DBUS)

I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1

Unter dem Namen "Deutschsprachige BULL User Society" - nachfolgend: DBUS - besteht eine Anwendergemeinschaft mit Sitz in Köln. Der Sitz kann durch Vorstandsentscheidung - ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung - an einen anderen Ort verlegt werden.

DBUS ist ein nicht rechtsfähiger Verein nach deutschem Recht.

DBUS arbeitet nicht gewinnorientiert. Die Übernahme von Ämtern bei DBUS erfolgt ehrenamtlich.

Die Arbeitssprache ist deutsch.

Artikel 2

DBUS hat zum Zweck

  1. das Angebot einer Gesprächsplattform zum Austausch von Informationen zwischen BULL und den DBUS Mitgliedern,
  2. das Sammeln und den Austausch von Informationen und Erfahrungen bei der Nutzung von BULL-Systemen und BULL-Dienstleistungen unter den DBUS-Mitgliedern,
  3. die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen von DBUS Mitgliedern gegenüber BULL.

II. Mitgliedschaft

Artikel 3

Mitglieder der DBUS können werden

  1. privatrechtliche Unternehmen und öffentlich-rechtliche Institutionen, die BULL-Computersysteme oder BULL-Dienstleistungen nutzen,
  2. im deutschsprachigen Raum tätige Gesellschaften der BULL-Gruppe (Bull GmbH, Deutschland und Bull AG, Österreich und Bull (Schweiz) AG, sowie deren Tochtergesellschaften).

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Zu ihrer Ernennung bedarf es einer Beschlussfassung des Vorstands mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.

Der Vorstand führt ein Register mit Namen und Adressen aller Mitglieder und deren Vertreter.

Artikel 4

Privatrechtliche Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Institutionen, die die Voraussetzungen gemäß Art. 3 erfüllen, können schriftlich ihre Aufnahme in die DBUS beantragen.

Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag; die Mitgliedschaft kann aus triftigen Gründen verweigert werden.

Artikel 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt aus der DBUS mittels Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Jahresende,
  2. bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zu BULL; die Beendigung muß dem Vorstand schriftlich angezeigt werden,
  3. durch Ausschluss.

Ein Mitglied von DBUS kann ausgeschlossen werden

  • bei schwerwiegender Verletzung der Statuten
  • bei einem das Ansehen der DBUS schädigendem Verhalten oder sonstigen schwerwiegenden Verletzungen der Interessen der DBUS.

Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10 Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Bei groben Verstößen kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung die Rechte eines Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussetzen.

Das Ausscheiden aus der DBUS befreit nicht von der Zahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.

Artikel 6

Die Mitglieder gemäß Art. 3a besitzen je eine Stimme.

Die Gesellschaften der BULL-Gruppe besitzen folgende Stimmrechte:

  • Bull GmbH zwei Stimmen, Bull (Schweiz) AG eine Stimme, Bull AG Österreich eine Stimme.
  • Die übrigen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen der Bull-Gruppe sind Mitglieder ohne Stimmrecht.

Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.

Artikel 7

Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet.

Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu zahlen.

Nach dem 30. Juni eintretende Mitglieder zahlen für das erste Jahr den halben Jahresbeitrag.

Der Beitrag kann bei Austritt nicht zurückgefordert werden.

III. Organisation

1. Mitgliederversammlung

Artikel 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DBUS. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit einer oder mehreren Personen teilzunehmen. Das Stimmrecht ist im Artikel 6 geregelt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden

  1. auf Beschluss des Vorstandes,
  2. auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks der Einberufung auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder,
  3. auf Antrag beider Kassenprüfer.
Artikel 9

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate im voraus unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitraumes allen Mitgliedern schriftlich anzuzeigen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mit einer Frist von einem Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von mindestens einem Monat im voraus einberufen werden. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Artikel 10

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter der Stichentscheid zu.

Bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen, muß mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, bei Verlangen von einem Viertel der anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Artikel 11

Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das rechtzeitig vor der nächsten Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden ist. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt gemäß Art. 12 in der nächsten Mitgliederversammlung.

Artikel 12

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. Festsetzung und Änderung der Satzung
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  5. Genehmigung und Änderung des Budgetplanes
  6. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
  7. Entlastung von Ämtern
  8. Auflösung von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Ämtern
  9. Ausschluss von Mitgliedern
  10. Auflösung der DBUS nach Artikel 19

2. Vorstand

Artikel 13

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der DBUS, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die DBUS nach außen.

Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nach Gesetz und Satzung nicht in die Zuständigkeit der anderen Organe fallen.

Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied für die DBUS rechtsverbindlich handeln und zeichnen.

Der Vorstand und die vorbezeichneten vertretungsberechtigten Personen können Verpflichtungen für die DBUS nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens der DBUS abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Delegierten für nationale und internationale Kontakte. Das Amt des Delegierten kann in Personalunion mit einem der anderen Ämter ausgeübt werden. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier und maximal fünf Personen zusammen.

Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Delegierte für nationale und internationale Kontakte müssen Vertreter von Mitgliedern gemäß Art. 3a sein, der Stellvertreter oder der Schriftführer kann Vertreter einer der Gesellschaften der BULL-Gruppe sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Innerhalb eines Monats nach der Wahl konstituiert sich der Vorstand und wählt aus seiner Mitte die zu besetzenden Ämter. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

Wählbar in den Vorstand sind Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. Ein Mitglied des Vorstands sollte aus der Führungsmannschaft der BULL-Gruppe stammen.

Sollten sich bei der Wahl in den Vorstand keine freiwilligen Kandidaten finden lassen, sind die stimmberechtigten Mitglieder (in alphabetischer Reihenfolge der Firmenbezeichnung) verpflichtet, einen Vertreter als Kandidaten zu benennen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vertreter stimmberechtigter Mitglieder ergänzen.

Artikel 14

Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Für Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg ist die Beteiligung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Die Vorstandssitzungen stehen unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.

Der Vorstand ist verpflichtet, DBUS Unterlagen für die Dauer von 5 Jahren aufzubewahren, sofern nicht durch Gesetz längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen sind.

3. Kassenprüfer

Artikel 15

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für jeweils 2 Jahre einen Kassenprüfer, so daß stets zwei Kassenprüfer benannt sind. Kassenprüfer sind wiederwählbar, jedoch nicht mehr als einmal in Folge. Als Kassenprüfer können Vertreter aller stimmberechtigten Mitglieder der DBUS kandidieren, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer kontrollieren die Jahresrechnung anhand der Rechnungsbücher und Belege, erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes, sofern die Prüfung ohne Beanstandungen erfolgt ist. Die Einsichtnahme in die Bücher steht den Kassenprüfern jederzeit frei.

Artikel 16

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

4. Sonstige Ausschüsse und Ämter

Artikel 17

Sonstige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Themenveranstaltungen können durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung gebildet und einberufen werden. Hierzu können auch Personen eingeladen werden, die nicht einem Mitglied der DBUS angehören.

IV. Finanzielles

Artikel 18

Die Einnahmen der DBUS bestehen aus

  • Beiträgen der Mitglieder
  • freiwilligen Zuwendungen
  • übrigen Erträgen.

5. Auflösung der DBUS

Artikel 19

Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Auflösung zustimmen.

Artikel 20

Ein nach Auflösung der DBUS vorhandenes restliches Vermögen wird den Mitgliedern anteilmäßig nach Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet.

V. Schlussbestimmung

Die Satzung in der vorliegenden Form tritt zum 12.5.2004 in Kraft.

Grundlage dieser Satzung ist die am 27. April 1990 in Kraft getretene Satzung, in der mit Wirkung vom 12. November 1993 geänderten und in Kraft getretenen Version. Sie wurde am 7.12.2000 in wesentlichen Punkten an aktuelle Anforderungen angepasst. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom 12.5.2004 wurde der Sitz der Gesellschaft geändert und die Ehrenmitgliedschaft aufgenommen.

Der Vorstand:

Hans Peter Wulff
Wulff Informatik GmbH
  Wolfgang Frei
Koordinationsstelle der Fachhochschulen Baden Württembergs

 

 



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