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Satzung der deutschsprachigen BULL User
Society (DBUS)
I. Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen "Deutschsprachige BULL User Society" - nachfolgend: DBUS -
besteht eine Anwendergemeinschaft mit Sitz in Köln. Der Sitz kann durch
Vorstandsentscheidung - ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung - an einen
anderen Ort verlegt werden.
DBUS ist ein nicht rechtsfähiger Verein nach deutschem Recht.
DBUS arbeitet nicht gewinnorientiert. Die Übernahme von Ämtern bei DBUS
erfolgt ehrenamtlich.
Die Arbeitssprache ist deutsch.
Artikel 2
DBUS hat zum Zweck
- das Angebot einer Gesprächsplattform zum Austausch von Informationen
zwischen BULL und den DBUS Mitgliedern,
- das Sammeln und den Austausch von Informationen und Erfahrungen bei der
Nutzung von BULL-Systemen und BULL-Dienstleistungen unter den
DBUS-Mitgliedern,
- die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen von DBUS Mitgliedern
gegenüber BULL.
II. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglieder der DBUS können werden
- privatrechtliche Unternehmen und öffentlich-rechtliche Institutionen, die
BULL-Computersysteme oder BULL-Dienstleistungen nutzen,
- im deutschsprachigen Raum tätige Gesellschaften der BULL-Gruppe (Bull
GmbH, Deutschland und Bull AG, Österreich und Bull (Schweiz) AG, sowie deren
Tochtergesellschaften).
Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben
haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Zu ihrer Ernennung bedarf
es einer Beschlussfassung des Vorstands mit mehr als der Hälfte seiner
Mitglieder.
Der Vorstand führt ein Register mit Namen und Adressen aller Mitglieder und
deren Vertreter.
Artikel 4
Privatrechtliche Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Institutionen, die
die Voraussetzungen gemäß Art. 3 erfüllen, können schriftlich ihre Aufnahme in
die DBUS beantragen.
Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag; die Mitgliedschaft kann aus
triftigen Gründen verweigert werden.
Artikel 5
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt aus der DBUS mittels Abgabe einer schriftlichen
Austrittserklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Jahresende,
- bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zu BULL; die Beendigung muß dem
Vorstand schriftlich angezeigt werden,
- durch Ausschluss.
Ein Mitglied von DBUS kann ausgeschlossen werden
- bei schwerwiegender Verletzung der Statuten
- bei einem das Ansehen der DBUS schädigendem Verhalten oder sonstigen
schwerwiegenden Verletzungen der Interessen der DBUS.
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 10
Mitgliedern durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Bei groben Verstößen kann der Vorstand mit sofortiger Wirkung die Rechte
eines Mitglieds bis zur nächsten Mitgliederversammlung aussetzen.
Das Ausscheiden aus der DBUS befreit nicht von der Zahlung des
Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.
Artikel 6
Die Mitglieder gemäß Art. 3a besitzen je eine Stimme.
Die Gesellschaften der BULL-Gruppe besitzen folgende Stimmrechte:
- Bull GmbH zwei Stimmen, Bull (Schweiz) AG eine Stimme, Bull AG Österreich
eine Stimme.
- Die übrigen Tochtergesellschaften oder sonstigen verbundenen Unternehmen
der Bull-Gruppe sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
Das Stimmrecht kann nicht auf andere Mitglieder übertragen werden.
Artikel 7
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrags verpflichtet.
Der Beitrag ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu zahlen.
Nach dem 30. Juni eintretende Mitglieder zahlen für das erste Jahr den halben
Jahresbeitrag.
Der Beitrag kann bei Austritt nicht zurückgefordert werden.
III. Organisation
1. Mitgliederversammlung
Artikel 8
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DBUS. Alle Mitglieder
sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit einer oder mehreren Personen
teilzunehmen. Das Stimmrecht ist im Artikel 6 geregelt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird vom
Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen
werden
- auf Beschluss des Vorstandes,
- auf schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks der Einberufung auf
Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder,
- auf Antrag beider Kassenprüfer.
Artikel 9
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate im voraus unter Angabe der
Tagesordnung, des Tagungsortes und des Tagungszeitraumes allen Mitgliedern
schriftlich anzuzeigen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mit einer
Frist von einem Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann mit einer Frist von
mindestens einem Monat im voraus einberufen werden. Anträge zur Ergänzung der
Tagesordnung sind mit einer Frist von 14 Tagen vor Beginn der außerordentlichen
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Artikel 10
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich
beschlussfähig.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Alle sonstigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit fällt dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
Stellvertreter der Stichentscheid zu.
Bei Beschlüssen, die einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder bedürfen, muß mindestens ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, bei Verlangen von einem Viertel der
anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim. Stimmenthaltungen gelten als
ungültige Stimmen.
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden des Vorstandes
oder seinen Stellvertreter.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das rechtzeitig
vor der nächsten Versammlung allen Mitgliedern zuzusenden ist. Die Genehmigung
des Protokolls erfolgt gemäß Art. 12 in der nächsten Mitgliederversammlung.
Artikel 12
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse und
Aufgaben:
- Festsetzung und Änderung der Satzung
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Genehmigung und Änderung des Budgetplanes
- Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Berichtes der
Kassenprüfer
- Entlastung von Ämtern
- Auflösung von Arbeitskreisen, Ausschüssen und Ämtern
- Ausschluss von Mitgliedern
- Auflösung der DBUS nach Artikel 19
2. Vorstand
Artikel 13
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte der DBUS, vollzieht die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und vertritt die DBUS nach außen.
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nach Gesetz und Satzung
nicht in die Zuständigkeit der anderen Organe fallen.
Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende können gemeinsam mit einem
weiteren Vorstandsmitglied für die DBUS rechtsverbindlich handeln und
zeichnen.
Der Vorstand und die vorbezeichneten vertretungsberechtigten Personen können
Verpflichtungen für die DBUS nur in der Weise begründen, dass die Haftung der
Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens
der DBUS abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden
Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die
Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Delegierten für nationale und
internationale Kontakte. Das Amt des Delegierten kann in Personalunion mit einem
der anderen Ämter ausgeübt werden. Der Vorstand setzt sich aus mindestens vier
und maximal fünf Personen zusammen.
Der Vorsitzende, der Schatzmeister und der Delegierte für nationale und
internationale Kontakte müssen Vertreter von Mitgliedern gemäß Art. 3a sein, der
Stellvertreter oder der Schriftführer kann Vertreter einer der Gesellschaften
der BULL-Gruppe sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Innerhalb eines Monats nach der Wahl konstituiert sich der
Vorstand und wählt aus seiner Mitte die zu besetzenden Ämter. Der Vorstand
bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Wählbar in den Vorstand sind Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. Ein
Mitglied des Vorstands sollte aus der Führungsmannschaft der BULL-Gruppe
stammen.
Sollten sich bei der Wahl in den Vorstand keine freiwilligen Kandidaten
finden lassen, sind die stimmberechtigten Mitglieder (in alphabetischer
Reihenfolge der Firmenbezeichnung) verpflichtet, einen Vertreter als Kandidaten
zu benennen.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung durch Vertreter stimmberechtigter Mitglieder
ergänzen.
Artikel 14
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäfte
erfordern. Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von
mindestens 14 Tagen erfolgen.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat
der Vorsitzende den Stichentscheid.
Für Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg ist die Beteiligung aller Mitglieder
des Vorstandes erforderlich.
Die Vorstandssitzungen stehen unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Der Vorstand ist verpflichtet, DBUS Unterlagen für die Dauer von 5 Jahren
aufzubewahren, sofern nicht durch Gesetz längere Aufbewahrungsfristen vorgesehen
sind.
3. Kassenprüfer
Artikel 15
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr für jeweils 2 Jahre
einen Kassenprüfer, so daß stets zwei Kassenprüfer benannt sind. Kassenprüfer
sind wiederwählbar, jedoch nicht mehr als einmal in Folge. Als Kassenprüfer
können Vertreter aller stimmberechtigten Mitglieder der DBUS kandidieren, die
nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer kontrollieren die Jahresrechnung anhand der Rechnungsbücher
und Belege, erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht
und beantragen die Entlastung des Vorstandes, sofern die Prüfung ohne
Beanstandungen erfolgt ist. Die Einsichtnahme in die Bücher steht den
Kassenprüfern jederzeit frei.
Artikel 16
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden
Jahres.
4. Sonstige Ausschüsse und Ämter
Artikel 17
Sonstige Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Themenveranstaltungen können durch
den Vorstand oder die Mitgliederversammlung gebildet und einberufen werden.
Hierzu können auch Personen eingeladen werden, die nicht einem Mitglied der DBUS
angehören.
IV. Finanzielles
Artikel 18
Die Einnahmen der DBUS bestehen aus
- Beiträgen der Mitglieder
- freiwilligen Zuwendungen
- übrigen Erträgen.
5. Auflösung der DBUS
Artikel 19
Die Auflösung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern
mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer
Auflösung zustimmen.
Artikel 20
Ein nach Auflösung der DBUS vorhandenes restliches Vermögen wird den
Mitgliedern anteilmäßig nach Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet.
V. Schlussbestimmung
Die Satzung in der vorliegenden Form tritt zum 12.5.2004 in Kraft.
Grundlage dieser Satzung ist die am 27. April 1990 in Kraft getretene
Satzung, in der mit Wirkung vom 12. November 1993 geänderten und in Kraft
getretenen Version. Sie wurde am 7.12.2000 in wesentlichen Punkten an aktuelle
Anforderungen angepasst. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung vom
12.5.2004 wurde der Sitz der Gesellschaft geändert und die
Ehrenmitgliedschaft aufgenommen.
Der Vorstand:
Hans Peter Wulff Wulff Informatik GmbH |
|
Wolfgang Frei Koordinationsstelle der Fachhochschulen Baden
Württembergs |